In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Oberste Gerichtshof mit dem verpflichtenden Vorbehalt laut ÖNorm B2110 auseinandergesetzt.

Sinn dieser Regelung ist, dass sehr rasch für den Auftraggeber klar wird, ob seine Rechnungskorrektur von der beauftragten Firma akzeptiert wird oder nicht. Laut Gesetz könnte nämlich innerhalb von drei Jahren der nicht bezahlte Restbetrag eingefordert werden, nach der zu vereinbarenden ÖNorm nur, wenn eben innerhalb von drei Monaten schriftlich begründet widersprochen, somit fristgerecht aktiv Stellungnahme bezogen wurde. Verstreicht diese Frist, wird unterstellt, dass die einseitig vorgenommene Korrektur anerkannt wird.
Auch regelt die ÖNorm im selben Punkt, dass, wenn bei der Schlussrechnung nicht sämtliche Leistungen abgerechnet werden, ebenfalls ein Vorbehalt unbedingt aufzunehmen ist,  z. B. weil zu veränderlichen Preisen abgerechnet wurde und der Index dazu  noch nicht vorliegt. Wird daher auf die Abrechnung vergessen, sind damit verspätete Nachforderungen ausgeschlossen.

Warnung schriftlich begründet
Vorbehalte in der Schlussrechnung selbst – also die Warnung, dass noch eine Forderung nachgereicht wird, sind schriftlich zu begründen, um sie durchsetzen zu können.
Zum Prozess selbst kam es nun, weil die Schlussrechnung vom Bauherrn korrigiert wurde und Abstriche vorgenommen wurden, wobei  die nicht anerkannten Mengen und Preise im Detail nachvollziehbar waren. Nach Erhalt der verringerten Rechnungssumme wurde aber fristgerecht mitgeteilt, dass man diese Korrekturen nicht anerkenne, wohl aber für eine gemeinsame Besprechung  und Durchsicht der strittigen Punkte zur Verfügung stehe. Tatsächlich kam es zu mehreren Gesprächsterminen, wo einige strittige Punkte ausgeräumt wurden und man verbliebene  Einwände, ohne sich einigen zu können, protokollierte. Es kam wiederum zu einer Zahlung, die nach Ansicht der Baufirma noch immer zu niedrig war, weitere Gespräche folgten, und schließlich kam es zu einer dritte Zahlung, tituliert als „Restzahlung/2. Zahlung“. Vier Monate später folgte ein Schreiben, dass man diese Abstriche nicht anerkenne, also noch immer nach Ansicht des Auftragnehmers ein Betrag offen wäre. Nachdem in den Vorinstanzen die Meinung vertreten wurde, dass der 2. Vorbehalt nach vier Monaten verspätet wäre, da in der ÖNorm eine dreimonatige Frist vorgesehen sei, meint der OGH, dass schon von Beginn an klar und unmissverständlich der Auftragnehmer zu erkennen gab, dass er die gesamte Forderung aufrecht hält und daher nicht jedes Mal aufs Neue bei jedem Zahlungseingang dies wiederholen müsse.

Wörtlich heißt es im Urteil:
"Dass es in vielen Fällen nach diesem „Vorbehalt“ noch zu Gesprächen kommt, in denen die Auffassungsunterschiede in einzelnen Punkten ausgeräumt werden und der Werkbesteller nachträglich vorher bestrittene Rechnungspositionen akzeptiert, begründet kein zusätzliches oder neues Klarstellungsinteresse, sondern führt lediglich dazu, dass sich die strittigen Rechnungspositionen vermindern.“
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