Die neue Auftraggeberhaftung gilt für Bauleistungen, die an ein Subunternehmen weitergegeben werden.
Die neue Auftraggeberhaftung gilt für Bauleistungen, die an ein Subunternehmen weitergegeben werden. Der Auftraggeber haftet dabei für Sozialversicherungs-Beitragsrückstände (inkl. Umlagen) des beauftragten Unternehmens (Subunternehmens) bis zu einer Höhe von 20 % des geleisteten Netto-Werklohnes. Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein. Sie umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung eines Entgelts. Die Auftraggeberhaftung gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, die Bauleistungen erbringen.

Details:
Website der Wiener Gebietskrankenkassen (WGKK)
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