Der Coronoa-Virus zwingt derzeit zur Improvisation. Hier einige aktuelle Infos für die Holzbaubranchen, Zulieferbetriebe und Herstelller infolge der Quarantäne-Beeinträchtigungen.

Bau
Holzbau in der Halle ist noch möglich – draußen wird es zusehends schwieriger. Foto: Starmuehler_autark

Hier sind einige Informationen, um sich im Dickicht von Ausgangssperren, Baustopps und Formular.Verwirrungen zurechtzufinden:

Telearbeitsplätze:
Mehr als eine Milliarde Menschen weltweit arbeiten derzeit von zuhause aus. So auch die allermeisten Mitarbeiter*innen in den Holzbaubetrieben oder den Dienstleistern in Österreich Deutschland oder der Schweiz. Homworking und Telearbeit heißen die Devisen. Statt Meeting sagt man jetzt Calls, das haben alle schnell gelernt. Unser Tipp: Verlegen Sie Ihre Calls wenn möglich in die Morgenstunden, weil die Übertragungsgeschwindigkeiten der Telekom-Anbieter derzeit unter Tags schon ziemlich in die Knie gehen. Dann ruckelt und zuckelt der Partner auf dem Bildschirm und seine Ausführungen werden schwerer verständlich (als sie es möglicherweise sowieso schon sind...).

Kurzarbeit:
Praktisch alle Staaten haben Unterstützungen in Milliardenhöhen zugesagt, was wahrscheinlich zum Anwerfen der (virtuellen) Gelddruckmaschinen führt –  nachfolgende Inflation nicht ausgeschlossen.
In ÖSTERREICH hat man sich ab dem 23.3.2020 zu einer vereinfachten Antragstellung für die Corona-Kurzarbeitslösung durchgerungen: Man braucht nur mehr die Antragstellung zum zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) zu senden, dort wird dann das OK von Gewerkschaft und Wirtschaftskammer eingeholt (oder eben Nachfragen gegeprüft). Zusammenfassung und weitere links hier.

Urlaubszeiten & Corona-Kurzarbeit:
Besonders unklar war bis gestern die Lösung der Frage, wie denn mit bestehenden und nachfolgenden Urlaubsansprüchen der Mitarbeiter umzugehen ist. Muß der Urlaub vorab abgebaut werden, bevor coronabedingte Kurzarbeit gestartet werden kann? Siehe der Status bis gestern hier.

Keine Arbeit – keine Urlaubs-Zuschläge
Nunmehr schreibt die österr. BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse): „... sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von 01. April 2020 bis 30. Juni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten.

Dies bedeutet, dass Arbeitgeber für jene Arbeitnehmer, die sich im Zeitraum 01. April 2020 bis 30.06.2020 in „Corona-Kurzarbeit“ befinden, dann keinen Urlaubzuschlag zu entrichten haben, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung verrichtet. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für Arbeitnehmer mit Arbeitsverrichtung ein Urlaubszuschlag unter Zugrundelegung der Arbeitszeit vor der Kurzarbeitsregelung heranzuziehen ist (also ungekürzter Urlaubszuschlag bei einer Arbeitskraft, die vor Kurzarbeitsregelung Vollzeit beschäftigt war). Für Zeiten, in welchen der Arbeitgeber keinen Zuschlag zu leisten hat, erwirbt der Arbeitnehmer keine Anwartschaftszeiten/keine Anwartschaftsbeträge.
Hier gibt es weitere, ausführliche Informationen der BUAK.

Einschränkungen im Holzbau:
Es gibt weder in DEUTSCHLAND noch in ÖSTERREICH oder der SCHWEIZ derzeit eindeutige Regelungen, welche Baustellen sofort zu schließen sind, welche eingeschränkt weitergeführt werden dürfen und welche ganz nirmal weiterlaufen können. Die österr. Wirtschaftskammer frumliert das auf einer Infoseite so: „Können/Dürfen die Arbeiten durchgeführt werden? Arbeiten auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstätten, Fassaden, Lehrstandwohnungen,... können nach derzeitigem Stand durchgeführt werden. Arbeiten bei Pensionisten (z.B.Malerarbeiten): jedenfalls aussetzen!“ Hier gbt es weitere Infos zum Verhalten auf Baustellen.

Ein Meter Abstand und Stillschweigen
Ein Gespräch der österreichischen Sozialpartner mit Umwelt- und Wirtschaftsminister*in am Montag dieser Woche war zwar „konstruktiv“, aber in der Sache nicht eben klärend. In der schmalen Zusammenfassung des ÖGB heißt es: „Bisherige Regelungen, wie der 1-Meter-Sicherheitsabstand, sind weiterhin aufrecht. Dieser muss sowohl in Firmenbussen wie auf Baustellen und in Betrieben eingehalten werden. Bis zum Vorliegen einer Einigung wurde Stillschweigen vereinbart, um eine gemeinsame rasche Lösung nicht zu gefährden.“

Wer zahlt bei Verzögerungen?
Gemäß ABGB fallen unabwendbare Ereignisse als höhere Gewalt in die neutrale Sphäre, diegrundsätzlich dem Auftragnehmer zuzuordnen ist. Dies gilt dann nicht, wenn der Auftraggeber oder seine Vertreter ihrer Mitwirkungspflicht (z.B. Planlieferung, Abhalten von für dieLeistungserbringung notwendigen Besprechungen) nicht oder verspätet nachkommen, schreibt die Österr. Wirtschaftskammer.

Vorgehen/Anmeldung eines Anspruchs
WKO: „Im Fall einer Störung der Leistungserbringung, die der Sphäre des Auftraggeberszuzuordnen ist, hat der Auftragnehmer nach den Punkten 7.3 und 7.4 der ÖNORM B 2110 vorzugehen und beim Auftraggeber die Forderung auf Vertragsanpassung anzumelden (siehe beiliegendes Muster). Auch bei einer rechtlich unsicheren Situation wird geraten,Ansprüche im Zweifel anzumelden und dies aus Beweisgründen schriftlich zu machen.Wenn das bei dieser Anmeldung dem Grunde nach noch nicht möglich ist, sind dieForderungen der Höhe nach bzw. die Forderung nach Verlängerung der Leistungsfrist demAuftraggeber ehestens zur Prüfung vorzulegen.“

(hst)

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