Es geht langsam wieder los, die ersten Baustellen werden geöffnet. Die neuen Regeln müssen aber eingehalten werden.

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Abstand halten ist in Zukunft die erste Pflicht auf den Baustellen. Foto: Sparebank, Jan Inge Haga

Die Unternehmen reagieren derzeit unterschiedlich auf die Corona-Krise. Nicht wenige Holzbauer und Hersteller haben ihre Produktion stark heruntergefahren, nützen die Finanzhilfen in ihren Ländern und verharren in einer Art Nachwinterstarre. Andere haben beschlossen, die Krise Krise sein zu lassen und den Betrieb möglichst aufrecht zu erhalten. „Wir sind total ausgelastet und fast alle Baustellen in Betrieb“ sagte uns noch vor wenigen Tagen ein Holzbau-Statikbüro aus Münster. Eine Tischlerei in Niederösterreich wiederum berichtet uns, dass „jetzt einmal gar nichts mehr geht“. Die Mitarbeiter seien allesamt auf 10-Prozent-Corona-Kurzarbeit angemeldet worden.

Wir hobeln noch
„Wir hobeln noch!“ heißt es bei Mareiner Holz im steirischen St. Marein im Mürztal. Und weiter: „Unsererseits können wir nicht klagen, obwohl wir uns das Frühjahr 2020 schon etwas anders vorgestellt haben. Trotz Corona läuft unsere Produktion aber mit leicht gedrosseltem Tempo weiter. Und in unseren Home Offices sind wir wie gewohnt unter den regulären Telefonnummern und Email-Adressen erreichbar“.

In Österreich haben sich die Sozialpartner am Bau gemeinsam mit den zuständigen Ministerien geeinigt, wonach Bauarbeiten trotz Corona-Krise grundsätzlich erlaubt sind. Damit gibt es einen rechtlichen Rahmen.

Kernelemente des Corona-Maßnahmenpakets auf Baustellen sind:

  • 1-Meter-Abstand-Regel als Mitarbeiterschutz (Baustelle, Transport, Aufenthaltsräume, etc.)
  • Ausreichend Wasser, Seife, Desinfektionsmittel bereitstellen
  • Bei temporärer Unterschreitung des 1-Meter-Abstands sind Schutzausrüstungen (Mundschutz, Schutzbrille, Handschuhe, Gesichtsschilder) verpflichtend.

Mehrkosten & Höhere Gewalt
Oberösterreichs Bauinnungsmeister Norbert Hartl nennt einen besonderen Aspekt im Kontext mit Baustillständen bzw. Bauverzögerungen durch die Corona-Krise: „Durch die neue Gesetzeslage könnten Mehrkosten anfallen und/oder vertragliche Bauzeitgrenzen nicht eingehalten werden. Da die Corona-Krise allerdings als ,höhere Gewalt‘ einzustufen ist, sind laut ÖNORM B 2110 eventuelle Kostenüberschreitungen vom Auftraggeber zu tragen. Darauf sollte man den Auftraggeber unbedingt hinweisen“, so Hartl. Er plädiert hier dafür, „dass sich Auftraggeber und Auftragnehmer in bewährter Weise partnerschaftlich zusammensetzen und gemeinsam Lösungen erarbeiten.“

Leyrer & Graf öffnet wieder Baustellen
Nach der oben erwähnten Einigung der Sozialpartner über die erforderlichen bauspezifischen Schutzmaßnahmen im Rahmen von COVID-19 und einer entsprechenden Verordnung der Regierung, nimmt die Unternehmensgruppe Leyrer + Graf die Bautätigkeit laufend wieder auf. In einer Aussendung heißt es: „Dabei wurde eine Handlungsanleitung definiert, die bei einer Unterschreitung des Sicherheitsabstandes von mind. 1 m auf der Baustelle einzuhalten ist.

Desinfektion der Maschinen
Neben dem Einsatz von Masken zum Schutz von Nase und Mund je nach Tätigkeit, zählen auch arbeitshygienische Vorgaben wie die regelmäßige Desinfektion von Maschinen und Werkzeugen, organisatorische Maßnahmen wie Trennung von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen und die zeitliche Staffelung von Arbeiten sowie Regelungen für die An- und Abtransporte zu den Baustellen mit minimierten Personenzahlen.

Totaler Stillstand wäre fatal
„Ich bin sehr froh darüber, dass es zu dieser sehr guten Lösung der Sozialpartner und der entsprechenden Verordnung der Regierung gekommen ist, denn ein totaler Stillstand wäre fatal gewesen. Wir haben uns in diesem Sinne auch bereits von Anfang an so organisiert, sodass wir innerhalb der schwierigen Randbedingungen unseren Baustellenbetrieb sukzessive wieder aufnehmen können. Die Prüfung, ob und bei welchen Baustellen die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden können, ist bereits erfolgt und wir werden nun die entsprechenden sicherheitstechnischen Voraussetzungen schaffen. Selbstverständlich hat die Gesundheit und der Schutz unserer Mitarbeiter nach wie vor höchste Priorität“, sagt Stefan Graf, der CEO der Leyrer + Graf, Gmünd (NÖ).

Nicht zum Essen verführen
Die österreichische Elektriker-Bundesinnnung hat ihrerseits ein Informationsblatt für die Auftraggeber zusammengestellt bzw. weitergegeben. Darin heißt es unter anderem:

  • Unsere Technikerinnen sind dazu angehalten, an der Baustelle nicht zu essen
    und zu trinken (Bitte führen Sie uns nicht gutgemeint in Versuchung)
  • Unterschreiben Sie die Zeit-/ Lieferscheine oder andere Übergabedokumente
    bitte mit Ihrem eigenen Kugelschreiber
  • Wir bevorzugen grundsätzlich Zahlung auf Rechnung (vermeiden Sie wenn
    möglich Bargeldzahlung)

Kein Betretungsverbot
Grundsätzlich gilt laut gemäß der WKO die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dass zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte (Betretungsverbot) nicht verboten ist, wenn u.a. dies für berufliche Zwecke erforderlich ist und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine Betretung zulässig ist, glaubhaft zu machen.

(hst)

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