Mit 1. Jänner 2012 wird die CE Kennzeichnung von Bauholz für alle Betriebe, die dieses vertreiben, damit es dann tragend und dauerhaft in Bauwerken eingesetzt werden kann, verpflichtend. Grundlage dafür ist die ÖNorm EN 14081-1 mit der Ausgabe 2011-03-01, in der die Anforderungen an die CE-Kennzeichnung geregelt werden.
Bauholz, das tragend und dauerhaft in Bauwerken eingesetzt wird, muss ab 2012 gekennzeichnet werden. Foto: Starmühler
Die Bauproduktenrichtlinie betrifft generell alle Produkte, die im europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden, die dauerhaft in Bauwerke eingebaut werden und für die eine harmonisierte Technische Spezifikation (z. B. Norm) vorliegt. Im Holzbereich sind dies beispielsweise Brettschichtholz, Nagelplattenbinder sowie Bauholz, das vom Kunden für tragende Zwecke nach der gültigen ÖNorm DIN 4074-1 sortiert, bestellt und als solches in Verkehr gesetzt wird.

Nicht betroffen von der CE-Kennzeichnung ist Schnittholz, das vom Kunden unsortiert oder ausschließlich nach optischen Kriterien sortiert bestellt wird. Schnittholz, das nicht dauerhaft in Bauwerke eingebaut wird (z. B. Sachlungsbretter) ist von der Bauproduktenverordnung nicht betroffen.

Die Ausgabe 2011 der ÖNorm EN 14081-1 bringt für die Unternehmen wichtige Erleichterungen. Darauf hat sich die EU nach mehreren Verhandlungsrunden gemeinsam mit der KMU-Sägeindustrie geeinigt. Visuell Festigkeit sortiertes Holz kann nun nach dem Verfahren B gekennzeichnet werden.

Die wesentliche Voraussetzung zur CE-Kennzeichnung sind die Qualifizierung der Sortierer und die Einrichtung einer werkseigenen Produktionskontrolle. Daher ist vor der CE-Kennzeichnung eine Erstinspektion und Zertifizierung durch eine sogenannte notifizierte Stelle vorgeschrieben. Diese offiziellen Stellen bzw. Organisationen sind von der EU-Kommission zur Durchführung von Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen anerkannt.

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